Nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT darf der öffentliche Arbeitgeber solchen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit übertragen und die Vergütung auf die nächstniedrige Vergütungsgruppe absenken. Von dieser Möglichkeit könne der Arbeitgeber auch dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäftigungsmöglichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen (zB Versetzungen) geschaffen werden kann. Dagegen sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Stellen, für die er keinen Bedarf hat, allein deshalb einzurichten oder aufrechtzuerhalten, um einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen zu können.
Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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