Ich arbeite in einer Rechtsanwaltskanzlei seit 1990. Lt. meinem Arbeitsvertrag von 1990 beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende, die Wochenarbeitszeit 38 Stunden. Seit 1990 gab es 4 Änderungen des Arbeitsvertrages, nämlich die Reduzierung meiner wöchentlichen Arbeitsstunden wegen Kindererziehung. Nun arbeite ich ab dem 1.1.2006 25 Stunden/Woche. Mein Gehalt wurde immer anteilig zur 38 Stunden Woche angepasst. Nun hat unser Chef im Dezember beschlossen, dass ab dem 1.4.2006 40 Stunden in der Woche zu arbeiten sind. Meine anteilige Arbeitszeit hat sich also erhöht.
Fragen:
1. Kann mein Chef einfach bestimmen, dass wir mehr arbeiten müssen?
Wenn ich nicht zustimme, was passiert dann? Habe ich bereits dadurch zugestimmt, dass ich ab dem 1.4.06 mehr gearbeitet habe und nicht wiedersprochen habe?
3. Ich habe einen Arbeitsplatz bei einem anderes Anwalt in Aussicht ab dem 1.7.06.
Muss ich mich an die vertragliche Kündigungsfrist halten? Gilt meine alter Vertrag noch? Was passiert, wenn ich sofort kündige und die neue Stelle annehme ab dem 1.7.06?
Liebe Frau ...,
natürlich kann Ihr Chef - rechtlich betrachtet - nicht bestimmen, dass Sie (ohne Ausgleich beim Gehalt) mehr arbeiten müssen. Verträge sind einzuhalten - pacta sunt servanda - wie schon der Römer sagte.
Faktisch droht aber im Weigerungsfalle eine Kündigung bzw. Änderungskündigung, vor allem im sog. Kleinbetrieb. Die meisten Anwaltskanzleien sind Kleinbetriebe mit bis zu 5 Arbeitnehmern.
In der widerspruchslosen Weiterarbeit nach einem Änderungsangebot kann eine Annahme dieses Angebotes durch schlüssiges Verhalten gesehen werden. Allerdings ist die Rechtsprechung bei "konkludenten" Verhalten im Arbeitsverhältnis dann sehr zurückhaltend, wenn es um Entgeltfragen geht.
Ihr alter Arbeitsvertrag und damit auch die bisherige Kündigungsfrist gelten noch, denn auch wenn eine Änderung in einer Einzelfrage erfolgt, wird damit der Rest nicht hinfällig. Sie müssen daher die Kündigungsfrist einhalten.
Wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten, sondern einfach sofort oder mit einer "Schamfrist" von 14 Tagen kündigen wollen: Zwar droht Ihnen kein Schadensersatzanspruch, aber mglw. aus Ihrem Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe (das ist aber eine kompliziert zu beurteilende Frage, bei der man den Vertrag sehen müsste -> unsere Onlineberatung mit Uploadmöglichkeit).
Da Sie bei einem anderen Anwalt anfangen wollen, müssen Sie zudem mit einer einstweiligen Verfügung wegen "Konkurrenztätigkeit" rechnen, da ihr Arbeitsvertrag bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor dem Ablauf der Kündigungsfrist rechtlich noch weiterbesteht und damit auch das darin enthaltene Konkurrenzverbot. Das kann teuer werden.
Sie sollten sich daher entweder einvernehmlich auf ein früheres Ende einigen oder mit dem neuen potentiellen Arbeitgeber besprechen, dass Sie erst nach Ablauf der Kündigungsfrist anfangen können.
Mit freundlichen Grüssen
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Michael W. Felser
http://www.juracity.de
Michael W. Felser, Rechtsanwalt